Die Grillhütte von Wershofen
Die Gemeinde hat in Verbindung mit den örtlichen Vereinen und privaten Helfern eine Schutz- und Grillhütte errichtet.
Die Hütte kann von jedermann angemietet werden, von Jugendlichen unter 18 Jahren allerdings nur in Verbindung mit einer verantwortlichen, volljährigen Aufsichtsperson.
Die Grillhütte kann für verschiedene Festlichkeiten und Anlässe von Ihnen angemietet werden. Detaillierte Informationen hierüber entnehmen Sie bitte im nachfolgenden Abschnitt!
Die Grillhütte bietet im Inneraum Platz für ca. 50-80 Personen, je nach Innenraumgestaltung. Es stehen Massive Holzbänke und Tische zur verfügung. Es ist ein Thekenbereich zum Ausschank vorhanden mit Abstellkammer. Zudem sind 2 Kühlschränke vorhanden sowie ein Holzofen mit dem auch bei niedrigen Temperaturen die Hütte entsprechend beheizt werden kann. Im Außenbereich steht ein Offener Kamin, sowie eine weitere „Grillfeuerstelle“ mit Bänken zur Verfügung.
Die sanitären Anlagen befinden sich ca. 40m entfernt im benachbarten Sportlerheim.
Nutzungsgebühren
Gebühr pro Tag | (Auswärtige) |
Für Auswärtige | 110,00 Euro |
Für auswärtige Schulen / Jugendgruppen | 110 ,00 Euro |
Gebühr pro Tag | (Einheimische) |
Für Einheimische: (Hauptwohnsitz Wershofen) | 65,00 Euro |
Grundschule Wershofen | 25,00 Euro |
Kindergarten Wershofen | 25,00 Euro |
Kaution
Kaution pro Veranstaltung | (Auswärtige) |
Für Auswärtige | 130,00 Euro |
Für auswärtige Schulen / Jugendgruppen | 130,00 Euro |
Kaution pro Veranstaltung | (Einheimische) |
Für Einheimische: (Hauptwohnsitz Wershofen) | 50,00 Euro |
Grundschule Wershofen | –,– Euro |
Kindergarten Wershofen | –,– Euro |
Nebenkosten
Wasser / Abwasser je cbm | 10,00 Euro |
Strom je Kw/h | 0,40 Euro |
Diese werden mit der Kaution verrechnet (lt. Zählerablesung) | . |
Miet- und Nutzungsordnung
Die Gemeinde hat in Verbindung mit den örtlichen Vereinen und privaten Helfern eine Schutz- und Grillhütte errichtet. Bei der Gemeinderatssitzung am 29.11.2018 hat der Gemeinderat folgende vorläufige Benutzungsordnung beschlossen:
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§ 1. Die Hütte kann von jedermann angemietet werden, von Jugendlichen unter 18 Jahren allerdings nur in Verbindung mit einer verantwortlichen, volljährigen Aufsichtsperson.
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§ 2. Die Gebrauchsüberlassung der Hütte und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen geschieht durch die Gemeindeverwaltung oder einer von ihr benannten Person aufgrund schriftlich abzuschließender Verträge zu den Bedingungen dieser Benutzungsordnung.
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§ 3. Für die Benutzung der Hütte und deren Einrichtungen wird eine Gebühr erhoben die vor der Benutzung auf eines der angegebenen Konten zu überweisen ist.
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§ 4. Hüttenordnung
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1. Die Benutzungszeit der Hütte unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.
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2. Zusätzliche Feuerstellen außerhalb der Vorgesehenen Feuerungs- und Grillmöglichkeiten mit Holz oder sonstigen Materialien sind verboten. Das für die Veranstaltung benötigte Holz kann vom Hüttenwart gegen Endgeld bezogen werden.
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3. Nach jeder Veranstaltung ist die Hütte und deren Einrichtungen sowohl Innen und Außen gründlich zu reinigen. Abfälle und Verpackungsmaterial sind zu beseitigen. Grillstelle und Rost sind zu reinigen. Die Anlage ist am Folgetag bis 11.00 Uhr ordnungsgemäß dem Grillhüttenwart zu übergeben.
Die Reinigung kann gegen Entgeldvereinbarung vom Hüttenwart übernommen werden.
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4. Die Gemeinde hat gegenüber dem Mieter Hausrecht. Den von ihrer Seite geforderten Anordnungen ist Folge zu leisten.
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5. Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten ist ab 22.00 Uhr im Außenbereich untersagt und im Innenbereich auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
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6. Die am Sportplatzumkleidegebäude stehende Toilettenanlage ist zu benutzen.
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§ 5. Haftung
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1. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
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2. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung an der Hütte, deren Einrichtungen und UmfeId entstehen, haftet der Veranstalter. Er hat den Beweis zu erbringen, daß bei evtl. Schäden kein schuldhaftes Verhalten seinerseits vorgelegen hat. Der Mieter hat den Schaden unverzüglich der Gemeindeverwaltung oder dem Hüttenwart mitzuteilen.
3. Die Gemeinde haftet nicht bei Versagen der technischen Einrichtungen.
4. Die Benutzung der Hütte und deren Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
5. Mit der im Voraus gezahlten Kaution können schuldhaft verursachte Schäden verrechnet werden.
§ 6. Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Hüttenordnung tritt ab 01.01.2019 in Kraft.
zuständig für die Einweisung und Abnahme der Rast-und Grillhütte ist:
Norbert Hoffmann
Rosenstr.
53520 Wershofen
Telefon:
Bitte nehmen Sie vor der Veranstaltung mit Norbert Hoffmann zwecks Terminabsprache bezüglich der Einweisung und Schlüsselübergabe Verbindung auf.
Am Veranstaltungstag wird die Einweisung und die Schlüsselübergabe durch Herrn Stefan Nett durchgeführt, wobei der Mietvertrag mit Überweisungsbeleg der Grill- und Rasthüttenmiete ihm vorzulegen ist. Ebenfalls ist die Kaution lt. Mietvertrag ihm zu bezahlen.
Nach der Veranstaltung erfolgt eine Abnahme im Beisein des Mieters wo die Nebenkosten anhand der Zähler festgelegt werden. Diese können direkt an Herrn Stefan Nett bezahlt werden. Ansonsten werden diese seitens der Ortsgemeinde in Rechnung gestellt
Ansprechpartnerin für Reservierungen der Grill- und Rasthütte, Zeltplatz sowie des Dorfgemeinschaftshauses.
Frau Angela Moog
Tel. 02694/781
Fax 02694/930187
e mail: a.moog@wershofen-eifel.de
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten!
Zuständig für die Einweisung und Abnahme der Rast-und Grillhütte ist:
Norbert Hoffmann
Rosenstr.
53520 Wershofen
Telefon:
Buchungsanfrage
Sie können ganz einfach eine Buchungsanfrage an die Gemeindeverwaltung Wershofen stellen. Dazu selektieren Sie in dem Kalender Ihre gewünschte Aufenthaltstage und füllen das nebenstehende Formaler aus. Ihre Anfrage wird dann schnellst möglich bearbeitet und Sie werden von uns informiert.