Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner Wershofens,
Die Reinigungspflicht der Ortsstraßen, Gehweganlagen und Gerinne als auch die Schneeräumung und Bestreuung werden oftmals vernachlässigt. Zurzeit sind etliche Gehwege und Straßenrinnen schlecht oder sogar gar nicht gereinigt. Dieser Zustand ist sicherlich nicht zuträglich für unser Ortsbild.
In der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016 wurde die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Somit obliegen diese Pflicht und die Verantwortlichkeit dem Anlieger.
Durch die vernachlässigte Reinigung wird ein Einwachsen der Grasnarbe und Wurzelwerk in die Rinnen, Bordsteine, Gehwege und Straßen begünstigt. Hierdurch können Schäden an den vorgenannten Straßenbauwerken entstehen. Die Straßenbauwerke und Gehweganlagen sind gemeinschaftliches Eigentum, die unter hohem finanziellem Aufwand durch die Anwohner und Ortsgemeinde errichtet und eingerichtet wurden. Somit entsteht jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum.
Wir bitten Sie, sehr geehrte Anliegerinnen und Anlieger, folgende aus der Satzung entnommenen Punkte sind im Besonderen zu beachten:
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Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.
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Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungsplicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder Seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
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Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche, wie vorstehend unter Satz 2 umschrieben.
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Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
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Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Ortsgemeinde.
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Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
– das Säubern der Straßen (§ 5 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016)
– die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016),
– das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016),
– das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
Weitere Punkte sind in der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016 einzusehen. Diese kann bei Bedarf zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros oder im Internet unter https://wershofen-eifel.de/wp-content/uploads/Strassenreinigungssatzung.pdf eingesehen werden.
Im Namen der Ortsgemeinde Wershofen möchte ich nochmals alle Einwohnerinnen und Einwohner eindringlich auffordern der Reinigungspflicht gemäß der Satzung nachzukommen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die in den Straßenraum oder über die Gehwege überhängenden Äste von Hecken, Sträuchern und Bäumen hinweisen. Sie sollten in regelmäßigen Abständen zurückgeschnitten werden um die Verkehrssicherheit und die Begehbarkeit der Gehwege zu gewährleisten. Der Grünschnitt, Laub, Ast- und Strauchschnitt kann kostenfrei am Grünschnittsammelplatz und im Grünschnittcontainer entsorgt werden. Die Benutzungsordnung für diese Anlage bitten wir einzuhalten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!
Torsten Raths
Ortsbürgermeister