Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner Wershofens,

die Reinigungspflicht der Ortsstraßen, Gehweganlagen und Gerinne als auch die Schneeräumung und Bestreuung werden oftmals vernachlässigt. Zurzeit sind etliche Gehwege und Straßenrinnen schlecht oder sogar gar nicht gereinigt. Dieser Zustand ist sicherlich nicht zuträglich für unser Ortsbild.

In der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016 wurde die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Somit obliegen diese Pflicht und die Verantwortlichkeit dem Anlieger.

Durch die vernachlässigte Reinigung wird ein Einwachsen der Grasnarbe und Wurzelwerk in die Rinnen, Bordsteine, Gehwege und Straßen begünstigt. Hierdurch können Schäden an den vorgenannten Straßenbauwerken entstehen. Die Straßenbauwerke und Gehweganlagen sind gemeinschaftliches Eigentum, die unter hohem finanziellem Aufwand durch die Anwohner und Ortsgemeinde errichtet und eingerichtet wurden. Somit entsteht jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum.

Wir bitten Sie, sehr geehrte Anliegerinnen und Anlieger, folgende aus der Satzung entnommenen Punkte sind im Besonderen zu beachten:

  • Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.
  • Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Ortsgemeinde.
  • Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
    1. das Säubern der Straßen (§ 5 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016),
    2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016),
    3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016),
    4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

Weitere Punkte sind in der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Wershofen vom 04. März 2016 einzusehen. Diese kann bei Bedarf zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros oder im Internet unter https://wershofen-eifel.de/wp-content/uploads/Strassenreinigungssatzung.pdf eingesehen werden.

Im Namen der Ortsgemeinde Wershofen möchte ich nochmals alle Einwohnerinnen und Einwohner eindringlich auffordern der Reinigungspflicht gemäß der Satzung nachzukommen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die in den Straßenraum oder über die Gehwege überhängenden Äste von Hecken, Sträuchern und Bäumen hinweisen. Derzeit ragen viele Hecken und Äste in die Gehwege und Straßen rein. Besonders im Bereich von Straßenlampen nehmen überhängende Äste das Licht für Gehwege und Straßen. Darüber hinaus stehen Hecken in vielen Teilen der Ortslage bis zu 50 cm über die Grundstücksgrenzen und in den öffentlichen Verkehrsraum und die öffentlichen Grünflächen hinaus, sodass ein Begehen mit Kinderwagen oder Rollatoren und Rollstühlen oder eine Nutzung der gesamten Straßenbreite durch Fahrzeuge nicht bzw. sehr eingeschränkt möglich ist. Auch der Bewuchs im Bereich von Sichtdreiecken an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen aber auch privaten Aus- und Einfahrten ist im Sinne der Verkehrssicherheit regelmäßig zurückzuschneiden.

Wir bitten Sie daher für die Verkehrssicherheit an Ihren Grundstücken Sorge zu tragen und in regelmäßigen Abständen den Bewuchs zurückzuschneiden um die Verkehrssicherheit unserer Ortsstraßen und die Begehbarkeit der Gehwege zu gewährleisten. Der Grünschnitt, Laub, Ast- und Strauchschnitt kann kostenfrei am Grünschnittsammelplatz und im Grünschnittcontainer entsorgt werden. Die Benutzungsordnung für diese Anlage bitten wir einzuhalten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

Torsten Raths

Ortsbürgermeister